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   VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039   

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VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039 (https://dejure.org/2011,65169)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039 (https://dejure.org/2011,65169)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 (https://dejure.org/2011,65169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Abschiebungsverbot; alleinstehende ältere Frau ohne Familienanschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).

    Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind jedoch solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu § 53 AuslG 1990).

    Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. z.B. BVerwG vom 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kommt lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2006, Az. 1 C 18/05; Juris), es sei denn, es handelt sich um einen Fall einer Ermessensreduzierung auf Null wegen einer extremen Gefahrenlage.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.2.2009, Az: C-465/07 - juris) setzt das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, sondern kann eine solche Bedrohung vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach diesen Vorschriften, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes (vgl. BVerwG vom 24.6.2008, BVerwGE 131, Seite 198 ff.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte dann nicht an (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.6.2000 = GVBl. 2000, 179; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 = NVwZ 2000, 940).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind jedoch solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu § 53 AuslG 1990).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VG Ansbach, 07.10.2011 - AN 14 K 11.30039
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind jedoch solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu § 53 AuslG 1990).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

  • VG Karlsruhe, 10.12.2008 - A 3 K 548/07

    Vorliegen eines Abschiebehindernisses für Frauen aus dem Irak

  • VG Münster, 02.10.2018 - 6a K 5132/16
    vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat", Seite 8 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom 31. Mai 2012, abrufbar unter www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.
  • VG Münster, 05.02.2019 - 6a K 3033/18
    vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat", Seite 8 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom 31. Mai 2012, abrufbar unter www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.
  • VG Hannover, 24.03.2022 - 6 A 3392/17

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur Gruppe alleinstehender Frauen

    www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.).
  • VG Greifswald, 16.02.2022 - 6 A 894/20

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung für

    Am stärksten betroffen sind nach den hiesigen Erkenntnissen Frauen ohne männliche Unterstützung wie etwa Witwen, geschiedene Frauen oder Frauen, deren Männer vermisst werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnell recherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat", Seite 8 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom 31. Mai 2012, abrufbar unter www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.).
  • VG Aachen, 10.07.2017 - 4 K 113/16
    vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat", Seite 8 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom 31. Mai 2012, abrufbar unter www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.
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